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Beratung über Notwendigkeit, Chancen und Inhalte einer Ortsbildsatzung  - Antrag Forum Ebnet vom 28.01.2011 –

Cordula Intrup vom Stadtplanungsamt der Stadt Freiburg legte dar, welche Voraussetzungen für den Erlass einer Ortsbildsatzung gegeben sein müssen, welche Inhalte eine solche Satzung haben könnte und welche rechtlichen Gesichtspunkte zu beachten seien. Konkreter Anlass für den Antrag zur Behandlung dieser Thematik war die Beschwerde eines Anwohners über die farbliche Gestaltung der Fassade eines Nachbarhauses. Von den Ausführungen von Cordula Intrup her
war abzuleiten, dass hier eine Ortsbildsatzung nicht das geeignete Mittel sei, in dem konkreten Fall Abhilfe zu schaffen. Auch eine neu zu erlassene Gestaltungssatzung in Bezug auf die farbliche Gestaltung von Fassaden hätte keine rückwirkende Wirkung und wäre so auf den konkreten Anlass nicht anwendbar.

Generell sah Hermann-Josef Wolf bei der gegebenen vielfältigen Baustruktur im Ort und auch sehr unterschiedlichen farblichen Gestaltung der Häuser die Sinnhaftigkeit einer umfänglichen Ortsbildungsatzung, deren Sinn auf Erhalt eines baulich besonders schützenswerten Ortsgebiets ausgerichtet ist, nicht als gegeben an. Cordula Intrup bemerkte, dass in Ebnet eventuell für den westlichen Ortseingangsbereichs bis zum Schloss eine Ortsbild-satzung vorstellbar sein könne. Hermann-Josef Wolf verwies darauf, dass eine Ortsbildsatzung bzw. Gestaltungssatzung die Gestaltungsrechte der betroffenen Grundstückseigentümer sehr einschränke und von daher praktisch nur im Einvernehmen mit den Betroffenen umsetzbar sei.
Hanspeter Menner sprach sich gegen eine Einschränkung der Rechte der Hauseigentümer bei der farblichen Gestaltung der Hausfassaden aus. Wolle man die Farbwahl durch eine Satzung einschränken, gäbe es ohnehin eine endlose Debatte über den festzulegenden Farbrahmen. Seiner Meinung nach seien die bereits geltenden zu beachtenden örtlichen Bauvorschriften für den Bauherrn Einschränkung genug.
Dr. Monika Birmelin vertrat die Auffassung, wenn wie bei dem genannten konkreten Anlass nicht auf baurechtliche Bestimmungen zurückgegriffen werden kann, es Sache des Beschwerdeführers sei, die Angelegenheit privatrechtlich bewerten zu lassen.
Auf Vorschlag des Vorsitzenden stimmte der Ortschaftsrat einstimmig zu, die Frage einer in die Zukunft wirkenden Gestaltungssatzung erst wieder im Rahmen der Aufstellung eines neuen Bebauungsplans aufzuwerfen.

Bauantrag  - Umbau und Nutzungsänderung eines Ladengeschäfts in eine PKW Garage, Am Schoss 4 - 

Diese Baumaßnahme lehnt das Garten- und Tiefbauamt der Stadt Freiburg aus Verkehrssicherheitsgründen  ab, da die Zu- und Ausfahrt der Garage nur durch unzulässiges Rangieren auf dem Gehweg möglich ist. Das Stadtplanungsamt lehnt die Umnutzung grundsätzlich ab, da an dieser städtebaulich sensiblen Stelle eher attraktive  und hochwertige Nutzungen angesiedelt sein sollten als eine Garage.

Dr. Monika Birmelin unterstrich aus eigener Anschauung die Bedenken des Garten- und Tiefbauamts und erklärte, dass sie aufgrund des hohen Unfallrisikos durch die eingeschränkten Sichtverhältnisse im Bereich des Bauvorhabens die Errichtung einer Garage nicht befürworten könne. Der Ortschaftsrat verzichtete auf eine weitere Aussprache und lehnte den Antrag unter Berufung auf die Stellungnahmen der Fachämter einstimmig  ab.

Verschiedenes

Hanspeter Menner fragte an, ob nach Einbruch eines Teils der Schlossmauer sichergestellt sei, dass der Rest der Mauer baulich in einem Zustand sei, dass von ihr keine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer auf der Schwarzwaldstraße ausgehen könne. Der Vorsitzende erwiderte, dass das statische Überprüfungserfordernis den Betroffenen bewusst sei, er jedoch derzeit keine abschließende Antwort geben könne.

Dr. Monika Birmelin fragte an, ob zwischenzeitlich eine baurechtliche Überprüfung der Zulässigkeit der Eingangsgestaltung des Grundstücks am Dreisamdamm in Höhe der Nepomukbrücke erfolgt sei. Der Vorsitzende verwies darauf, dass dem Ortschaftsrat demnächst ein Bauantrag bezogen auf die Nutzung dieses Grundstücks vorliegen wird. Dabei sei auch die Möglichkeit gegeben, auf die aufgeworfene Frage einzugehen.     
 

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