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Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher
Kommunen –
Kommunalinvestitionsfördergesetz hier:

Anmeldungen der Stadt Freiburg
Drucksache G-10/028
Zur energetischen Sanierung der Dreisamhalle in Ebnet schlägt die Stadtverwaltung vor, im Rahmen dieses Programms 515.364,00 € als Fördermittel zu beantragen. Der Eigenanteil der Stadt Freiburg würde zudem 57.263 € betragen. Die erforderliche
Generalsanierung der Dreisamhalle wird nach heutigem Stand mit rd. 5,4 Mio € grob kalkuliert. Davon sind 2,7 Mio € für energetische Maßnahmen vorzusehen. Die gesamte Gebäudehülle (Dach, Fassade und Glasfassade in der Halle) ist
energetisch aufzurüsten. Weiter entsprechen die haustechnischen Anlagen als dem Baujahr 1973 nicht mehr dem heutigen Standard. Sowohl durch das Alter der Anlagen als auch durch die problematische Anordnung im Gebäude besteht ein
Handlungsbedarf. Obwohl der nun zur Debatte stehende Betrag von insgesamt
572.627 € nur ein Tropfen auf den heißen Stein sein könne,begrüßte Hermann-Josef Wolf nachdrücklich, dass nun dadurch endlich die Hallensanierung zum Thema gemacht wird. Die Freien Wähler Ebnet e.V. fordern seit Jahren die
Generalsanierung der Dreisamhalle, um deren Bestand zu sichern. Damit es aber nicht bei dem Tropfen auf den heißen Stein bleibt, forderte Hermann-Josef Wolf die Mitglieder des Ortschaftsrats auf, im Hinblick auf den Doppelhaushalt
2017/2018 mit Vehemenz die Einstellung der insgesamt erforderlichen Mittel zur Generalsanierung der Dreisamhalle einzufordern. Dr. Monika Birmelin fragte an, ob die Fördermittel auch für einen Neubau der Halle verwandt werden könnten, wenn sich herausstellen würde, dass dieser einer Sanierung vorzuziehen sei. Dies wurde bejaht.Nach Aussprache nahm der Ortschaftsrat den Vorschlag der Stadtverwaltung einstimmig zustimmend zur Kenntnis.

Vergabe der gemeinschaftlichen Jagdpachtbezirke in Ebnet-Welchental und Ebnet-Rosskopf

Dieser Tagesordnungspunkt musste vertagt werden, da laut Stadtverwaltung zuvor noch rechtlicher Abklärungsbedarf besteht.
Erwin Drazek verwies dazu darauf, dass die Pacht im April neu zu vergeben sei und von daher bei der Neuterminierung der Sitzungstermine im Ortschaftrat und im Gemeinderat dieser Zeitbezug zu beachten sei.

Dreisamhallenparkplatz –Information-
Obwohl in der Tagesordnung nur eine Information vorgesehen war, wurde lustig drauf los debattiert. Bisher ist auf dem Parkplatz nördlich der Dreisamhalle von 09.00 – 19.00 Uhr eine Parkdauer bis zu 2 Stunden und auf dem Parkplatz nördlich des
Sportgeldes eine Parkdauer bis zu 4 Stunden zulässig. Im Raum stand aus vielerlei Gründen die Anregung, die zulässige Parkdauer zu erhöhen. Christian Hagenberger nahm die Aussprache zu einer generellen Aussage zum Parken in diesem Bereich zum Anlass. Man müsse jetzt schon konzeptionelle Überlegungen anstellen, wie die Parkplatzproblematik zu bewältigen sei, wenn tatsächlich der alte Sportplatz bebaut werden sollte. Dr. Monika Birmelin erklärte, sie könne sich auf dem Hintergrund der bisherigen Regelungen einen Kompromiss vorstellen, nämlich, dass auf beiden Parkflächen eine einheitliche Höchstparkdauer von 3 Stunden eingeführt wird. Die Belange der Besucher der Dreisamhalle müssten aber auch ins Auge gefasst werden. Erwin Drazek wies darauf hin, dass die bisherige Regelung dazu geführt habe, dass keine Wohnmobile/Wohnwagen mehr auf den Parkflächen ständen. Dies sei sicherlich auch der Fall, wenn die zulässige Höchstparkdauer bei beiden Parkflächen 3 Stunden betragen würde. Hermann-Josef Wolf verwies darauf, dass diese Parkflächen baurechtlich der Dreisamhalle und dem Sportplatz zugeordnet sind. Von daher forderte er zumindest die Aufstellung eines Schildes „Ab 19:00 Uhr ist der Parkplatz den Besuchern der Dreisamhalle vorenthalten“. In dieser Zeit ist die Halle durch Probenbetrieb und Veranstaltungen stark frequentiert. Diesem Vorschlag stimmte der Ortschaftsrat mit 9 zu 2 Stimmen zu. Ebenfalls mit diesem Stimmverhältnis stimmte der Ortschaftsrat für die generelle Höchstparkdauer von 3 Stunden von 09:00 bis 19:00 Uhr.

Aufstellen von zwei Containern als provisorischer Anbau einer Trinkwasser-Aufbereitungsanlage
(Testanlage/Behelfsbau) Zum Schwarzen Steg

Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Nachtragsbauantrag, die beiden Container sind bereits erstellt. Die provisorische Testanlage liegt im Außenbereich sowie in der Zone II des Wasserschutzgebietes und ist somit nach § 35 Abs. 1
Nr. 3 BauGB baurechtlich grundsätzlich genehmigungsfähig. Ohne Aussprache stimmte der Ortschaftsrat dieser Baumaßnahme einstimmig zu.
 

 

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