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Bauantrag
Erstellung eines Carports für einen PKW,
Scheibenbergweg 23

Für die baurechtliche und planrechtliche Bewertung dieses Bauantrags gelten die Festsetzungen der Ergänzungssatzung Scheibenbergweg, Plan-Nr. 3-67 (Ebnet), die im oberen Bereich drei Einzelgebäude und ein direkt am Scheibenbergweg gelegenes Gebäude vorsieht. Sowohl Hermann-Josef Wolf als auch Dr. Monika Birmelin wiesen mit Nachdruck auf die textlichen Festsetzungen dieser Satzung hin. Im Hinblick auf Stellplätze und Garagen für die höher gelegenen drei Einzelgebäude sieht die Ergänzungssatzung vor, dass auf der in der Planzeichnung festgelegten Fläche nur Gemeinschaftsstellplätze bzw. Gemeinschaftsgaragen zugelassen sind. Von daher entspricht der vorliegende Antrag der Erstellung eines Carports nicht den Vorgaben der maßgeblichen Ergänzungssatzung. Nach ausgiebiger Aussprache auch unter Berücksichtigung der baurechtlichen und planrechtlichen Erstbewertungen lehnte der Ortschaftsrat das Baugesuch einstimmig ab. Auch eine eventuell denkbare temporäre Duldung der beantragten Maßnahme stimmte der Ortschaftsrat nicht zu. 

 

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