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Bürgerfrageviertelstunde
keine Fragen

Konzept zur Steuerung von Spielhallen und Wettbüros in Freiburg i.Br.
- Drucksache G-12/127 -

Der Gemeinderat hatte die Verwaltung beauftragt, das Vergnügungsstättenkonzept, insbesondere unter dem Aspekt einer Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen, im gesamten Stadtgebiet zu überarbeiten. Ziel des Konzeptes sollte es sein, die planrechtliche Zulässigkeit von Spielhallen weiter zu beschränken und diese Anlagen nur noch in Einzelfällen an geeigneten Orten zuzulassen. Ein in Auftrag gegebenes Gutachten empfiehlt u.a. den Ausschluss von Spielhallen und Wettbüros in den 8 Freiburger Ortschaften, womit die Gemarkung Ebnet folglich als Standort nicht in Frage kommen soll. Der Ortschaftsrat stimmte dem einstimmig zu.


Weiterführung des Konzepts zur Steuerung von Bordellen und ähnlichen Betrieben in der Stadt Freiburg i.Br.
- Drucksache G-12/229 –


Bordelle und bordellartige Betriebe sind Einrichtungen, die das Wohnen wesentlich stören. Diese sind in Wohngebieten und Mischgebieten grundsätzlich bauplanrechtlich unzulässig. Bauplanungsrechtlich sind sie als Gewerbebetriebe einzuordnen, so dass sie in Kerngebieten, Gewerbe- und Industriegebieten grundsätzlich  zulässig sind.

Ziele des neuen Bordellkonzepts sind:
•die Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch den Schutz vorhandener Baugebiete,
•die Verhinderung städtebaulicher Missstände in einzelnen Baugebieten,
•der Schutz der Bewohnerschaft vor Störungen und
•die Schaffung von Plätzen zur Ansiedlung von Prostitution  in ausreichender Zahl an geeigneten Standorten.
Das Konzept muss der Prostitutionsausübung ausreichend Raum lassen, um nicht als unzulässige Verhinderungsplanung beanstandet zu werden. Deshalb muss es sich an der zwischen Verwaltung und Kriminalpolizei erarbeiteten Größe von 120 Plätzen messen lassen. Nach den Rahmenbedingung des vorgelegten Konzept kommt auf der Gemarkung Ebnet keine Fläche zur Bordellansiedlung in Frage. Der Ortschaftsrat beschränkte sich daher auf die Kenntnisnahme der o.g. Drucksache.

Eigenbetrieb Friedhöfe und Bestattungsdienst
hier:
Kalkulation der Friedhofsgebühren
- Drucksache G-12/216 –


Vorgestellt wurden die neuen Gebührensätze für die Jahre 2013 bis 2015. Gerade in Bereichen der Erdbestattungen werden die Gebühren gegenüber 2001/2012 sinken. Zusammenfassend verwies der anwesende Vertreter des Eigenbetriebs Friedhöfe darauf, dass z.B. im Jahr 2015 die Gebührensätze durchweg niedriger sein werden als sie es 2005 waren. Einer der Gründe, so der Vertreter des Eigenbetriebs Friedhöfe, seien erhebliche Einsparungen im Verwaltungsbereich des Eigenbetriebes. Auf Anfrage von Hermann-Josef Wolf, bestätigte der Vertreter des Eigenbetriebs Friedhöfe, dass nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung die zur Aufgabenerfüllung im Bestattungswesen erforderlichen Einnahmen, soweit vertretbar und geboten aus Entgelten für die erbrachten  Leistungen zu erheben und nicht aus Steuermitteln zu finanzieren sind. Dr. Monika Birmelin begrüßte auf dem Hintergrund einer zuträglichen Bestattungskultur, dass für die Bestattung von Föten unter 500 g auf dem anonymen Fötenfeld keine Grundgebühr erhoben wird und bei Kleinkindern bis 10 Jahren auf eine kostendeckende Gebührenfestsetzung verzichtet wird. Die sehr übersichtlichen und nachvollziehbaren Kalkulationsgrundlagen der o.g. Drucksache wurden aus dem Ortschaftrat nachhaltig begrüßt und folglich der Vorlage einstimmig zugestimmt.

Änderung der Sondernutzungsrichtlinien für die Innenstadt und Änderung der Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Freiburg i. Br.
- Drucksache G-12/161 –

Ziel der Sondernutzungsrichtlinie ist nach wie vor, eine Überlastung des öffentlichen Straßenraums durch private Nutzungen zu vermeiden und Ambiente, Flair und Image der Freiburger Innenstadt durch Festlegung eines Nutzungsrahmens zu schützen, um einen sachgerechten Ausgleich zwischen den verschiedenen Nutzungsarten zu erreichen. Da sich diese Maßnahmen nicht auf Ebnet beziehen verzichtete der Ortschaftsrat auf eine Aussprache, stimmte der Vorlage aber aus gesamtstädtischer Betrachtungsweise zu.


Bauantrag
Neubau eines Mehrfamilienhauses (3 WE) mit Garagen im UG und Verbindungssteg (Haus 1), Steinhalde 89
Bauantrag
Neubau eines Mehrfamilienhauses (2 WE)
(Haus 2), Steinhalde 89

Für beide Bauanträge waren dem Ortschaftsrat die vorliegenden baurechtlichen Erstbewertungen nicht hinreichend aussagekräftig genug. Der Ortsvorsteher verwies darauf, dass noch eine Beurteilung der Bauvorhaben durch das Planungsamt erfolgen wird. Hermann-Josef Wolf begrüßte dies nachdrücklich, da auf der Grundlage der jetzt vorliegenden Aussagen der Baurechtsbehörde eine sachgerechte Beurteilung durch den Ortschaftsrat aus seiner Sicht nicht möglich gewesen sei. Einstimmig vertagte der Ortschaftsrat  die Behandlung der o.g. Baugesuche auf die nächste Sitzung.


 

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