Freie Wähler Ebnet e.V.
Satzung
§1 Allgemeines Die Freie Wähler Ebnet e.V. (FWE e.V.) ist ein Zusammenschluss Ebneter Bürger. Der Sitz dieser Wählergemeinschaft ist Freiburg-Ebnet im Breisgau. Der Gerichtsstand dieses Vereins ist Freiburg im Breisgau. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Der Name des Vereins lautet: „ Freie Wähler Ebnet e.V. „.
§ 2 Zweck des Vereins Die FWE e.V. bezweckt die Mitarbeit Ebneter Bürger kommunalpolitischen Aufgaben. Dies soll vor allem durch di Beteiligung an den Ortschaftsratswahlen in Ebnet und den Gemeinderatswahlen in Freiburg geschehen, ohne dass dabei primär parteipolitische Interessen mitspielen. Dabei sollen folgende Schwerpunkte gelten: a) Verstärkte Einbeziehung der Bürger in politische Entscheidungsfindungen. b) Eigeninitiative und Selbsthilfe der Bürger sollen gefördert und unterstützt werden. c) Unterstützung der sozial Schwachen in Ebnet. d) Erhaltung und Pflege Ebneter Traditionen. Ziel und Zweck des Vereins sind nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
§ 3 Mitglieder Mitglied im Sinne dieser Satzung kann jeder wahlberechtigte Bürger Ebnets werden.
§ 4 Aufnahme Die Mitgliedschaft ist freiwillig und persönlich. Zur Aufnahme sind erforderlich: a) Der Vollbesitz der bürgerlichen Ehrenrechte. b) Die rechtsgültige Verpflichtung, die Satzung der FWE e.V. anzuerkennen und Gewissenhaft einzuhalten. Die Aufnahme gilt als vollzogen, wenn sie dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt worden ist. Der Vorstand kann die Aufnahme nur bestätigen, wenn ein dementsprechender Beschluss des Aufnahmeausschusses vorliegt. Im Falle der Ablehnung steht dem Antragsteller das Recht zu eine Einberufung der Hauptversammlung anzurufen.
§ 5 Beiträge Die Kosten der Wahrnehmungen der Vereinsaufgaben werden durch Beiträge der Mitglieder bestritten. Die Vereinsaufgaben können vom Vorstand von Fall zu Fall bestimmt werden. Nur beim Vorliegen besonderen Aufgaben sollen Beiträge erhoben werden. Im Allgemeinen sollen für die Mitglieder keine Beiträge festgesetzt werden. 09.12.2010
§ 6 Rechte der Mitglieder Die Rechte der Mitglieder sind: a) Persönlich an den Hauptversammlungen teilzunehmen und durch beratende und beschließende Stimme an den Beschlüssen mitzuwirken. b) Zu allen Ämtern gewählt zu werden § 7 Pflichten der Mitglieder Die Pflichten der Mitglieder sind: a) Anlassbezogene Beiträge sind nach Aufforderung zu entrichten. b) Einhaltung der Satzung
§ 8 Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet: a) Durch Tod. b) Durch freiwilligen Austritt, der jederzeit auf schriftlichen Antrag hin erfolgen kann. c) Durch Ausschluss auf Grund eines Vorstandsbeschlusses wegen Verletzung der Mitgliedschaft.
§ 9 Verletzung der Mitgliedspflicht Als Verletzung der Mitgliedspflicht gelten: a) Eine Handlung oder ein Verhalten, welches das Ansehen des Vereins schädigt. b) Grobe Verstöße gegen die Satzung des Vereins. Gegen den Ausschulss kann der Ausgeschlossene Berufung bei der nächsten ordentlichen Hauptversammlung einlegen. Diese entscheidet durch Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.
§ 10 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: a) Die Hauptversammlung b) Der Vorstand c) Die Ausschüsse
§ 11 Hauptversammlung Die ordentliche Hauptversammlung findet einmal im Vereinsjahr statt. Die Einladung muss vom Vorstand mindestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich erfolgen. Der Hauptversammlung steht zu: a) Die Wahl der Vorstandsmitglieder – immer auf ein Jahr- sowie die Wahl oder Bestätigung der Ausschüsse. b) Aufstellung geeigneter Ebneter Bürger als Kandidaten für den Gemeinderat in Freiburg und den Ortschaftsrat in Ebnet. 09.12.2010 c) Die Genehmigung des Jahresberichts, des Jahresabschlusses und die Entlastung der Vorstandschaft. d) Die Festsetzung anlassbezogener Beiträge. e) Die Entscheidung über etwaige Beschwerden über den Vorstand und über die Ausschüsse. f) Änderung der Satzung g) Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins. Alle Beschlüsse der Hauptversammlung, auch alle vorzunehmenden Wahlen, mit Ausnahmen der Beschlüsse über Satzungsänderungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die gefassten Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und vom Vorstand und vom Schriftführer unterzeichnet.
§ 12 Vorstand Der Vorstand besteht aus: a) Dem 1. Vorsitzenden des Vereins. b) Dem 2. Vorsitzenden des Vereins. c) Dem Geschäftsführer des Vereins. d) Dem Schatzmeister des Vereins. e) 5 Beisitzer Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Gerichtlich und außerordentlich wird der Verein durch die Vorsitzenden und den Geschäftsführer vertreten. Sie bilden den Vorstand im Sinne des Gesetzes. Die Vorsitzenden und der Geschäftsführer sind Einzelvertretungsberechtigt.
§ 13 Ausschüsse Zur Durchführung der Vereinsaufgaben ernennt der Vorstand nach Bedarf Ausschüsse. Ihre Tätigkeit kann dauernd oder vorübergehend sein. Die Schaffung dieser Ausschüsse, die Zahl und die Berufung ihrer Mitglieder ordnet der Vorstand von sich aus an. Die nächste ordentliche Hauptversammlung bestätigt die Ernennung oder beschließt Änderungen. Auch die Tätigkeit in den Ausschüssen ist ehrenamtlich.
§ 14 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur mit Dreiviertelmehrheit der in der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden. § 15 Geschäftsordnung
Der Vorstand ist berechtigt eine Geschäftsordnung zu erlassen und etwaige Änderungen vorzunehmen.
Ebnet den 09.12.2010
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