Banner_Wappen1_a

Mitglied werden bei den Freien Wählern Ebnet

Wenn Sie Interesse an unserer Arbeit haben würden wir uns freuen, wenn sie bei uns Mitglied werden . Unten haben wir den Mitgliedsantrag verlinkt, den sie dann ausgedruckt und unterschrieben bitte an uns weiterleiten. Weiterhin finden sie noch die Satzung der Freien Wähler Ebnet e.V.

Freie Wähler Ebnet e.V.
 

Satzung
 

§1 Allgemeines
Die Freie Wähler Ebnet e.V. (FWE e.V.) ist ein Zusammenschluss Ebneter Bürger.
Der Sitz dieser Wählergemeinschaft ist Freiburg-Ebnet im Breisgau. Der
Gerichtsstand dieses Vereins ist Freiburg im Breisgau. Das Vereinsjahr ist das
Kalenderjahr. Der Name des Vereins lautet: „ Freie Wähler Ebnet e.V. „.

§ 2 Zweck des Vereins
Die FWE e.V. bezweckt die Mitarbeit Ebneter Bürger kommunalpolitischen Aufgaben.
Dies soll vor allem durch di Beteiligung an den Ortschaftsratswahlen in Ebnet und
den Gemeinderatswahlen in Freiburg geschehen, ohne dass dabei primär
parteipolitische Interessen mitspielen.
Dabei sollen folgende Schwerpunkte gelten:
a) Verstärkte Einbeziehung der Bürger in politische Entscheidungsfindungen.
b) Eigeninitiative und Selbsthilfe der Bürger sollen gefördert und unterstützt
werden.
c) Unterstützung der sozial Schwachen in Ebnet.
d) Erhaltung und Pflege Ebneter Traditionen.
Ziel und Zweck des Vereins sind nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
gerichtet.

§ 3 Mitglieder
Mitglied im Sinne dieser Satzung kann jeder wahlberechtigte Bürger Ebnets werden.

§ 4 Aufnahme
Die Mitgliedschaft ist freiwillig und persönlich. Zur Aufnahme sind erforderlich:
a) Der Vollbesitz der bürgerlichen Ehrenrechte.
b) Die rechtsgültige Verpflichtung, die Satzung der FWE e.V. anzuerkennen und
Gewissenhaft einzuhalten.
Die Aufnahme gilt als vollzogen, wenn sie dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt
worden ist. Der Vorstand kann die Aufnahme nur bestätigen, wenn ein
dementsprechender Beschluss des Aufnahmeausschusses vorliegt. Im Falle der
Ablehnung steht dem Antragsteller das Recht zu eine Einberufung der
Hauptversammlung anzurufen.

§ 5 Beiträge
Die Kosten der Wahrnehmungen der Vereinsaufgaben werden durch Beiträge der
Mitglieder bestritten. Die Vereinsaufgaben können vom Vorstand von Fall zu Fall
bestimmt werden. Nur beim Vorliegen besonderen Aufgaben sollen Beiträge erhoben
werden. Im Allgemeinen sollen für die Mitglieder keine Beiträge festgesetzt werden.
09.12.2010

§ 6 Rechte der Mitglieder
Die Rechte der Mitglieder sind:
a) Persönlich an den Hauptversammlungen teilzunehmen und durch beratende
und beschließende Stimme an den Beschlüssen mitzuwirken.
b) Zu allen Ämtern gewählt zu werden
§ 7 Pflichten der Mitglieder
Die Pflichten der Mitglieder sind:
a) Anlassbezogene Beiträge sind nach Aufforderung zu entrichten.
b) Einhaltung der Satzung

§ 8 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) Durch Tod.
b) Durch freiwilligen Austritt, der jederzeit auf schriftlichen Antrag hin erfolgen
kann.
c) Durch Ausschluss auf Grund eines Vorstandsbeschlusses wegen Verletzung
der Mitgliedschaft.

§ 9 Verletzung der Mitgliedspflicht
Als Verletzung der Mitgliedspflicht gelten:
a) Eine Handlung oder ein Verhalten, welches das Ansehen des Vereins
schädigt.
b) Grobe Verstöße gegen die Satzung des Vereins.
Gegen den Ausschulss kann der Ausgeschlossene Berufung bei der nächsten
ordentlichen Hauptversammlung einlegen. Diese entscheidet durch
Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.

§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) Die Hauptversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Ausschüsse

§ 11 Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung findet einmal im Vereinsjahr statt. Die Einladung
muss vom Vorstand mindestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der
Tagesordnung schriftlich erfolgen. Der Hauptversammlung steht zu:
a) Die Wahl der Vorstandsmitglieder – immer auf ein Jahr- sowie die Wahl oder
Bestätigung der Ausschüsse.
b) Aufstellung geeigneter Ebneter Bürger als Kandidaten für den Gemeinderat in
Freiburg und den Ortschaftsrat in Ebnet.
09.12.2010
c) Die Genehmigung des Jahresberichts, des Jahresabschlusses und die
Entlastung der Vorstandschaft.
d) Die Festsetzung anlassbezogener Beiträge.
e) Die Entscheidung über etwaige Beschwerden über den Vorstand und über die
Ausschüsse.
f) Änderung der Satzung
g) Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins.
Alle Beschlüsse der Hauptversammlung, auch alle vorzunehmenden Wahlen, mit
Ausnahmen der Beschlüsse über Satzungsänderungen erfolgen mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die gefassten Beschlüsse werden
schriftlich niedergelegt und vom Vorstand und vom Schriftführer unterzeichnet.

§ 12 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) Dem 1. Vorsitzenden des Vereins.
b) Dem 2. Vorsitzenden des Vereins.
c) Dem Geschäftsführer des Vereins.
d) Dem Schatzmeister des Vereins.
e) 5 Beisitzer
Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Gerichtlich und
außerordentlich wird der Verein durch die Vorsitzenden und den Geschäftsführer
vertreten. Sie bilden den Vorstand im Sinne des Gesetzes. Die Vorsitzenden und der
Geschäftsführer sind Einzelvertretungsberechtigt.

§ 13 Ausschüsse
Zur Durchführung der Vereinsaufgaben ernennt der Vorstand nach Bedarf
Ausschüsse. Ihre Tätigkeit kann dauernd oder vorübergehend sein. Die Schaffung
dieser Ausschüsse, die Zahl und die Berufung ihrer Mitglieder ordnet der Vorstand
von sich aus an. Die nächste ordentliche Hauptversammlung bestätigt die Ernennung
oder beschließt Änderungen. Auch die Tätigkeit in den Ausschüssen ist
ehrenamtlich.

§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur mit Dreiviertelmehrheit der in der
Hauptversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§ 15 Geschäftsordnung

Der Vorstand ist berechtigt eine Geschäftsordnung zu erlassen und etwaige
Änderungen vorzunehmen.

Ebnet den 09.12.2010

[Home] [Unser Vorstand] [Neues aus dem Ortschaftsrat] [Termine] [Bildergalerie] [Geschichte] [Kontakt] [Mitglied werden] [Impressum/ Datenschutz]